2024 und das MoPeG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde Ende Juni 2021 verabschiedet. Mit dem MoPeG, dessen Änderungen nun zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind, kommen Neuerungen im Personengesellschaftsrecht (GbR, OHG und KG).

Ziel des MoPeG ist die grundlegende Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und eine Angleichung der gesetzlich verankerten Regelungen an die geltende Rechtsprechung und Fortentwicklung durch die (Kautelar-)Praxis. Insbesondere die Regelungen zur GbR sind bzw. waren vorrangig durch die Rechtsprechung geprägt. Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenden Änderungen finden auf bestehende und neu gegründete Personengesellschaften gleichermaßen Anwendung.

Einführung eines GbR-Gesellschaftsregisters (§§ 707 ff. BGB n. F.)

Anders als die KG und die OHG war die GbR weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig, das heißt nicht registerfähig. Diese mangelnde Fähigkeit zur Registerpublizität führt in der Praxis, gerade bei der rechtssicheren Identifizierung einer GbR und ihrer Gesellschafter, immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten.

Zum 01. Januar 2024 wurde ein bei den Amtsgerichten zu führendes öffentliches Register für die GbR (sog. Gesellschaftsregister) eingerichtet.

Einzutragen sind dort Name und Sitz der GbR, deren Gesellschafter und die Vertretungsberechtigten. Eine Eintragung ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtend. Eintragungspflichtig wird die GbR nur bzw. erst dann, wenn die GbR GmbH-Geschäftsanteile, Aktien, Grundbesitz oder andere in öffentlichen Registern eingetragene Rechte (z.B. Marken- oder Patentrechte) erwerben möchte. Bei der vorgenannten Eintragungspflicht im neuen Gesellschaftsregister handelt es sich um eine, künftig zwingende Voraussetzung für den Rechtserwerb. Mit der Eintragung hat die GbR den Zusatz eGbR (eingetragene GbR) verpflichtend in ihre Firma aufzunehmen (§§ 707a, 707b BGB n.F.).

Spätestens mit der Eintragung im Gesellschaftsregister gilt die GbR Dritten gegenüber als entstanden, sodass etwaige Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Entstehung dadurch beseitigt werden. Weiterhin genießt der Rechtsverkehr Gutglaubensschutz im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsregisters (bspw. hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse).

Hinzukommt, dass die Eintragung bzw. Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister auslöst.

Rechtsfähigkeit der GbR (§§ 705 Abs. 2, 740 BGB n. F.)

Zudem wird sowohl die Rechts- wie Grundbuchfähigkeit der GbR nun auch ausdrücklich gesetzlich verankert (vgl. BGH mit seiner Entscheidung „Weißes Ross”, 2001). Damit wird die bestehende Diskrepanz zwischen gesetzlicher Regelung und höchstrichterlicher Rechtsprechung beseitigt.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für die Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorausgesetzt. Eine Eintragung führt jedoch dazu, dass die Rechtsfähigkeit unwiderleglich vermutet wird. Bei nicht eingetragenen GbRs ist für die Rechtsfähigkeit auch weiterhin erforderlich, dass sie - nach außen – tatsächlich am Rechtsverkehr teilnimmt (sog. Außen-GbR). Eine nicht am Rechtsverkehr teilnehmende und nicht eingetragene GbR (sog. Innen-GbR) ist auch weiterhin nicht rechtsfähig.

Beschlussmängelrecht (§ 109 ff. HGB n. F.)

Anders als bei Kapitalgesellschaften gab es für Personengesellschaften keine gesetzlichen Regelungen bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft, die unter Verstoß gegen Vorgaben des Gesellschaftsvertrages oder geltendes Recht gefasst werden, sind nach alter Rechtslage stets nichtig. Eine Abstufung hinsichtlich der „Intensität“ des jeweiligen Verstoßes wird nicht vorgenommen. Zudem sind Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse, sofern und soweit im Gesellschaftsvertrag keine spezifischen Regelungen getroffen wurden, zeitlich auch unbegrenzt möglich. Einzige Grenze der fehlenden zeitlichen Begrenzung ist die Verwirkung.

Das neue Beschlussmängelrecht für die KG und die OHG orientiert sich weitestgehend an dem der Aktiengesellschaft. Das heißt, das neue Beschlussmängelrecht unterscheidet nun auch zwischen der bloßen Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Verstöße können Gesellschafter einer KG oder OHG nun innerhalb einer dreimonatigen Frist mittels einer Anfechtungsklage geltend machen. Nur bei schwerwiegenden Verstößen sind Gesellschafterbeschlüsse nichtig.

Das vorgenannte Beschlussmängelrecht ist für die OHG und KG gesetzlich verankert. Im Gegensatz dazu steht es der GbR frei, ob sie das Beschlussmängelrecht zum Inhalt ihres Gesellschaftsvertrags macht.

Auseinanderfallen von Gesellschafts- und Verwaltungssitz (§ 706 BGB n. F.)

Nach alter Gesetzeslage richtet sich der Sitz einer Personengesellschaft nach ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz. Jede Änderung der Verwaltung zog einen Sitzwechsel nach sich. Zudem führten auch grenzüberschreitende Verlegungen der Verwaltung ins Ausland stets zur Auflösung und Liquidation.

Nach den neuen Regelungen haben eingetragene Personengesellschaften zukünftig ein Wahlrecht hinsichtlich ihres Verwaltungssitzes. Somit kann zukünftig der eingetragene Sitz vom Sitz der Verwaltung abweichen. Überdies soll es einer eingetragenen Personengesellschaft – zumindest nach der gesetzgeberischen Theorie – nun auch möglich sein, ihren Verwaltungssitz ins EU-Ausland zu verlegen. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen damit grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen erleichtert werden. Voraussetzung für den „Wegzug” einer Personengesellschaft ins Ausland ist, dass die Gesellschaft im „Aufnahmestaat” als solche anerkannt wird, was wohl lediglich innerhalb der EU der Fall sein sollte. Fehlt es an einer Anerkennung im „Aufnahmestaat“ oder erfolgt eine Sitzverlegung ins Nicht-EU-Ausland, ist die Personengesellschaft im Inland aufzulösen.

Stimmrechte und Gewinnanteile (§ 709 Abs. 3 BGB n. F., § 120 Abs. 1 S. 2 HGB n. F.)

Anteile am Gewinn und Verlust sowie Stimmrechte der Gesellschafter von Personengesellschaften richten sich bislang nach Köpfen, sofern nicht abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird.

Mit dem MoPeG richtet sich der Umfang der Stimmrechte der Gesellschafter der Personengesellschaften sowie deren jeweilige Gewinn- und Verlustanteile primär nach den Beteiligungsverhältnissen und sekundär nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verhältnis der Werte der jeweiligen Beiträge der Gesellschafter.

Informationsrechte und -pflichten (§ 717 BGB n. F.)

Die gesetzlich verankerten Informationsrechte der Gesellschafter waren bisher unterentwickelt. Das MoPeG beinhaltet nun eine ausdrückliche Regelung zu Informationsrechten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, die für die OHG und die PartG die Regelung des § 118 HGB a. F. ablöst. Die Informationsrechte des Kommanditisten sind in § 166 HGB n. F. weiterhin gesondert geregelt und werden erweitert. Zu beachten ist, dass - in Anlehnung an die GmbH - das Informationsrecht in Gesellschafterverträgen von GbR, OHG und KG nicht ohne weiteres eingeschränkt werden kann.

Abfindungsanspruch des Gesellschafters (§ 728 BGB n. F.)

Die GbR hat dem ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Der Wert des Gesellschaftsanteils ist direkt zu bewerten und nicht wie bisher quotal vom Unternehmenswert abzuleiten.

Statuswechsel (personengesellschaftsrechtliche Umwandlung) (§ 707c BGB n. F.)

Der identitätswahrende Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaft wird vom Umwandlungsgesetz nicht erfasst, sondern ist in einem eigenen Verfahren im BGB geregelt. Ein solcher Statuswechsel wird zukünftig aus dem Register ersichtlich sein.

Nachhaftungsbegrenzung (§ 728b Abs. 1 S. 2 BGB n. F., § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n. F.)

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Schadensersatzansprüche nunmehr nur noch dann, wenn die Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden eingetreten ist.

Einheits-GmbH & Co. KG und Simultan-Insolvenz (§ 170 Abs. 2, 179 HGB n. F.)

Die Einheitsgesellschaft wird erstmals ausdrücklich im Gesetz benannt und dabei die bisherige Rechtslage geändert: Die Gesellschafterrechte in der GmbH nehmen nun – wie in der Praxis verbreitet - die Kommanditisten wahr.

Zudem regelt das MoPeG nun auch den in der Praxis häufigen Fall, dass sowohl der persönlich haftende Gesellschafter als auch die KG insolvent werden. Nach alter Rechtslage ist hier die Besonderheit, dass gemäß § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB a. F. (entspricht § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB n. F.) iVm § 161 Abs. 2 HGB die Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters grundsätzlich dessen Ausscheiden aus der KG bewirkt. Dies führte zu Schwierigkeiten bei der konsolidierten Insolvenzabwicklung und vereitelte ggf. eine Rechtsträgersanierung, insbesondere in der zweigliedrigen Gesellschaft. Deshalb erklärt der Gesetzgeber in diesen Fällen zukünftig die Unabwendbarkeit des § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB a. F.

Öffnung der KG und OHG für Freiberufler (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F.)

Zukünftig wird auch Angehörigen der freien Berufe (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte usw.) die Möglichkeit eröffnet, sich in einer KG oder OHG, insbesondere einer GmbH & Co. KG zu formieren. Um die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung zu gewährleisten, wird dem Bund und den Ländern jedoch die Möglichkeit gegeben, den Zugang zu den Personenhandelsgesellschaften u.a. durch Vorgaben bzgl. der Kapitalbeteiligung von Gesellschaftern, die nicht dem Kreis der Berufsträger angehören, zu beschränken (vgl. jeweilige Standesorganisation).

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Zukünftig wird die eingetragene GbR auch in den Kreis der umwandlungsfähigen, aktiven und passiven Rechtsträger im Sinne des UmwG aufgenommen. Unternehmensstrukturierungen unter Beteiligung von GbRs sollen so erleichtert und flexibilisiert werden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Durch die Änderungen durch das MoPeG ist bestehenden Personengesellschaften zu empfehlen, ihre Gesellschaftsverträge zu prüfen und rechtzeitig an die neue Rechtslage anzupassen. Zu beachten ist zudem, dass sich trotz der fehlenden Eintragungspflicht eine faktische Eintragungspflicht ergeben kann, da z.B. Banken im Rahmen ihrer Geldwäscheprüfungen eine Eintragung der GbR im Gesellschafts- und damit auch Transparenzregister verlangen.

 

03.01.2024

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